"Schenkt man jungen Leuten Gehör, merkt man, dass hier gerade etwas gewaltig schiefläuft!"

Es ist Zeit für die Abschaffung der Genital- und Analuntersuchung bei der Musterung.

Denn es geht um den Schutz der körperliche Selbstbestimmung.

Warum die Musterung keine normale ärztliche Untersuchung ist und warum Genital- und Analuntersuchungen in einem staatlich angeordneten Pflichtsetting grenzüberschreitend sind.

Nach Rücksprache und auf Empfehlung des Büros unseres Wehrbeauftragten Henning Otte (CDU) habe ich am 22.01.2026 eine Petition zur Abschaffung der Genitaluntersuchung bei der Musterung in den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages eingereicht.

In meiner täglichen Arbeit und in den Gesprächen mit jungen Leuten merke ich, eine Sache erzeugt Sorgen und Wut: Das neue Wehrdienstgesetz. Es sieht zwar vorerst keine Wehrpflicht vor, spricht jedoch von einer Musterungspflicht. Moment, Musterung? Das hatten wir doch schonmal - bis 2011. Auch wenn knapp 15 Jahre vergangen sind, bleibt eine fragwürdige und öffentlich scharf kritisierte Untersuchungspraxis aktuell.

 

Alle 18-Jährigen Männer müssen sich künftig auch gegen ihren Willen zur Musterung einfinden. Für die Ganzkörperuntersuchung müssen sie sich zeitweises vollständig entkleiden: Der Analbereich wird routinemäßig inspiziert (Dienstvorschrift vom März 2024 Nr. 2083). Der Genitalbereich wird routinemäßig inspiziert und abgetastet (Dienstvorschrift vom März 2024 Nr. 2078-2082). Laut Bundeswehr-Zahlen sind 99,5% der Genitaluntersuchung vollkommen unauffällig. In einem verpflichtenden staatlich angeordneten Setting kann diese Praxis als unverhältnismäßig, schamverletzend, grenzüberschreitend und demütigend wahrgenommen werden.

 

Selbst junge Männer, die im Fragebogen der Bundeswehr ausdrücklich kein Interesse bekunden, müssen sich bei der Musterung vollständig entkleiden und der Genital- und Analuntesuchung unterziehen. Ihre erhobenen Daten werden archiviert und verlieren schnell an Aussagekraft: Monate oder Jahre später sind Gesundheitsdaten überholt und wertlos.

 

Die Genital- und Analuntersuchung stellt einen erheblichen, unverhältnismäßigen Eingriff in den Intimbereich und das Recht auf körperliche Selbstbestimmung dar. Sie ist medizinisch nicht evident und birgt ein hohes Potenzial für Schamverletzungen.

 

Ich trete für die Interessen unserer jungen Generation ein und

setze ein klares Zeichen gegen staatliche Über- und Eingriffe in den Intimbereich!

 

 

Die Forderung:

 

  • Transparente Aufklärung: Verpflichtender Hinweis im Einladungsschreiben zur Musterung: Die ärztliche Untersuchung kann nach aktuellem Recht bereits vollständig bzw. teilweise verweigert werden. Dann gilt: "Die Begutachtung des Wehrpflichtigen muss aufgrund des Augenscheins [...] und der vorliegenden Akte [...] durchgeführt werden."1

  • Wahrung der Intimsphäre: Abschaffung der routinemäßigen Genital- und Analuntersuchung. Hierfür Änderung der Dienstvorschrift A1-831/0-4000, insbesondere der Nummern 2078 bis 2084.  Der Zusammenhang zur Feststellung der Wehrtauglichkeit ist fraglich, die medizinische Notwendigkeit nicht vorhanden.

  • Kein unnötiges Entkleiden: Alle Untersuchungen in bequemer Sportkleidung. Wiegen bei der Voruntersuchung nicht mehr in Unterwäsche.

 

 

Auf einen Blick

Nicht die Untersuchung an sich ist schamverletzend, sondern das Setting. Es geht nicht darum, ob die Genital- und Analuntersuchung grundsätzlich medizinisch vertretbar ist, sondern um die Untersuchung unter folgenden Bedingungen:

 

  • Angeordnete Untersuchung: Pflichtcharakter ohne Mitgestaltungsmöglichkeiten

  • Anwesenheitspflicht: Bußgeld bei Nichterscheinen

  • Machtasymmetrie: Beurteilungssituation mit 2 Untersuchern vs. 1 Untersuchter

  • Reihenuntesuchung: Ziffer statt Person: Keine Möglichkeit zum Vertrauensaufbau

  • 6-Augen-Prinzip: Keine freie Arztwahl und verpflichtende Anwesenheit einer (im Regelfall andersgeschlechtlichen) Assistenzkraft

  • Vollständig nackt: Untersuchung am zeitweise vollständig entkleideten Körper

 

Dieses Vorgehen ist nicht mit den Standards der zivilen (urologischen) Praxis vergleichbar. In der zivilen Praxis beginnt die urologische Vorsorge im Erwachsenenalter erst mit 45 Jahren, die proktologische Vorsorge mit 50 Jahren. Würden wir eine verpflichtende urologische Vorsorge mit 45 Jahren unter denselben Bedingungen akzeptieren?

 

In der öffentlichen Berichterstattung wird suggeriert,  die jungen Männer wären bei Genitalerkrankungen eine besondere Risikogruppe, doch das Gegenteil ist der Fall: In der Altersgruppe der 15- bis 70-Jährigen haben die 15- bis 19-Jährigen z. B. die niedrigsten Erkrankungsraten für Hodenkrebs (Quelle: RKI, S. 97 Abb. 3.23.2.)! Empfohlene Vorsorgen beginnen aufgrund der allgemein extrem geringen Fallzahlen erst ab 45 Jahren (Quelle: Techniker Krankenkasse)! Eine "aufgezwungene" Untersuchung bei der Musterung ist daher unverhältnismäßig und unehrlich gegenüber der jungen Generation!

 

Aktuelles

13.02.2026

Ricarda Lang (Bündnis 90/Die Grünen), MdB, unterstützt meine Initiative. 

10.02.2026

Leon Eckert (Bündnis 90/Die Grünen), MdB, teilt mir mit: "Wir teilen Ihre Einschätzung, dass eine verpflichtende Musterung zwingend moderne, angemessene und gerechte Musterungskriterien benötigt."

05.02.2026

Daniel Baldy (SPD), MdB, teilt mir mit: "Fragen der körperlichen Selbstbestimmung und des Schutzes der Intimsphäre verdienen dabei besondere Aufmerksamkeit. Staatliches Handeln, insbesondere gegenüber jungen Menschen, muss stets die körperliche und psychische Integrität achten."

24.01.2026

Prof. Merseburger, Sprecher der DGU, teilt mir mit: "Ich kann Ihre Kritik am konkreten Setting der Musterungsuntersuchung gut nachvollziehen. In der Tat teile ich Ihre Einschätzung, dass sich die Diskussion weniger auf die Hodentastuntersuchung als medizinische Maßnahme an sich, sondern vielmehr auf die Rahmenbedingungen ihrer Durchführung konzentrieren sollte."

22.01.2026

Das Büro des Wehrbeauftragten Henning Otte (CDU) hat meine Petition an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages eingebracht. 

19.12.2025

Der Wehrbeauftragte Henning Otte (CDU) teilt mir mit, dass er "Optimierungsmöglichkeiten" in unserem Sinne sieht.

16.12.2025

Max Lucks (Bündnis 90/Die Grünen), MdB, teilt mir mit: "Gerade in dieser entscheidenden und oft ersten Begegnung mit staatlichen Institutionen ist Respekt zentral. Ein vollständiges Entkleiden oder Genitaluntersuchungen ohne klare medizinische Notwendigkeit passen nicht zu einem modernen, freiwilligen Wehrdienst und erst recht nicht zu einem zeitgemäßen Verständnis von körperlicher Selbstbestimmung."

05.12.2025

Die Mitglieder des Deutschen Bundestages Dzienus, Dr. Gumnior, Lucks, Roth, Rüffer und Wagner kritisieren in einer persönlichen Erklrärung zum WDMoG die Genitaluntersuchung als „medizinisch weitgehend wirkungslos“ und halten fest, dass ihre „entwürdigende Wirkung offenkundig“ sei. 

Begründung der Petition


1. Mangelnde medizinische Notwendigkeit

Bei der Musterung "sind solche Untersuchungen vorzunehmen, die nach dem Stand der ärztlichen Wissenschaft für die Beurteilung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen für den Wehrdienst notwendig […] sind.“ (§ 17 Abs. 4 S. 2 WPflG). Vorsorgeuntersuchungen sind gesetzlich nicht gedeckt. Die Dienstvorschriften rechtfertigen die routinemäßigen Untersuchungen wie folgt: 

 

- Analuntersuchung: Inspektion u.a. auf Narben, Hämorrhoiden, Fisteln, Fissuren, Papeln und Geschwüre (Nr. 2083)

- Genitaluntersuchung: Ausschluss von z.B. Hodentumoren, Parasitenbefall, Varikozelen oder endokrinen Störungen (Nr. 2079).2 

 

Die medizinische Fachwelt lehnt anlasslose Untersuchungen im Genitalbereich ab:

 

 

  • Geringe Inzidenz: Hodenkrebs tritt bei den 15- bis 19-Jährigen mit unter 4 auf 100.000 Männer extrem selten auf.5 Daher gibt es auch keine gesetzlichen Vorsorgeprogramme. Im Alter von 35 bis 39 liegt die Inzidenz um den Faktor 6 erhöht (25/100.000). Dennoch findet beim CheckUp mit 35 Jahren keine Genitaluntersuchung statt, erst ab 45 Jahren.

 

  • Ausreichende Alternativen: Auffälligkeiten im Genitalbereich werden i.d.R. bereits bei U- oder J-Untersuchungen oder durch die Betroffenen selbst erkannt. Eine Anamnese ist ausreichend.

 

  • Schnell-Inderst u.a. (2021) halten fest: „Ein weiteres Problem stellen bei einer gezielten Untersuchung der Hoden entdeckte, oft nicht behandlungsbedürftige Nebenbefunde wie Varikozelen, Hydrozelen, Zysten, usw. dar. Sie können die Betroffenen beunruhigen und eine weitere Abklärung führt zum unnötigen Verbrauch medizinischer Ressourcen. [...] Aus ethischer Sicht kann eine allgemeine Hodenkrebsfrüherkennung [...]  angesichts des geringen theoretischen Nutzens und des möglichen Schadens nicht empfohlen werden.“6

 

 

2. Verletzung der Intimsphäre
Die Musterung ist von einer starken Machtasymmetrie geprägt. Es handelt sich um eine außergewöhnliche Stresssituation der Beurteilung. Die Entscheidung der Musterungsärztinnen und -ärzten hat erhebliche Auswirkung auf die individuelle Lebensplanung.


Der formale Hinweis, die Untersuchung der Genital- und Analregion erfolge nur mit Zustimmung des Untersuchten verzerrt die Realität: Ein expliziter Widerspruch ist erforderlich. In einer staatlich angeordneten Pflichtsituation mit asymmetrischer Machtverteilung fühlen sich viele junge Männer nicht frei in ihrer Entscheidung und geben - nicht zuletzt aufgrund ihres jungen Alters und den zuweilen autoritären Strukturen der Bundeswehr - dem äußeren und inneren Druck der Musterungssituation nach, auch um negative Auswirkungen zu vermeiden.

 

  • Keine Wahlmöglichkeit: Im Gegensatz zum ambulanten medizinischen Bereich haben die jungen Männer keine freie Auswahl des medizinischen Personals, was das Gefühl des Ausgeliefertseins verstärkt. Einer Geschlechterpräferenz kann i.d.R. nicht berücksichtigt werden.

 

  • 6-Augen-Prinzip7: Dient dem Schutz des Personals, verstärkt aber das Schamgefühl erheblich. Aufgrund des geringen Anteils männlicher Assistenzkräfte erfolgt die Entblößung des Genitals häufig vor ein bis zwei weiblichen Personen.

 

  • Veraltetes Neutralitätsverständnis: Das 2008 durch die damalige Bundesregierung aufgeführte Argument, die „ärztliche Qualifikation vermittelt eine geschlechtliche Neutralität“8, verkennt die subjektive Wahrnehmung der Betroffenen. Eine aufgezwungene Entblößung wird nicht dadurch neutral, dass sie von medizinischem Personal durchgeführt wird. Bei andersgeschlechtlichen Personen kann sie als besonders schamverletzend erlebt werden.

 

3. Mangelnde Verhältnismäßigkeit bei Routinevorgängen (Beispiel: Wiegen)
Bereits das Wiegen erfolgt standardmäßig in Unterwäsche.9 Auch hier fehlt die Verhältnismäßigkeit:

 

  • Ausnahme statt Regel: Das Wiegen in Unterwäsche sollte der Ausnahmefall (bei starkem Unter- oder Übergewicht) sein.

  • Relevanz nur bei Grenzwerten: Es bestehen keine triftigen Gründe gegen das routinemäßige Wiegen in vollständiger Bekleidung. 

 

4. Entwicklung der Dienstvorschrift A1-831/0-4000 von 2019 zu 2024
Die planmäige Überarbeitung der Dienstvorschrift suggeriert eine Modernisierung (vorwiegend visuelle Inspektion des Penis, Reduzierung der Berührung auf die Hoden). Die erhebliche Eingriffstiefe in den schutzbedürftigen Intimbereich bleibt jedoch bestehen. Die vorliegende Fassund der Dienstvorschrift gilt bis 22.01.2029.

Zusammenfassung
Für eine zeitgemäße Feststellung der Wehrtauglichkeit sind Eingriffe in den Genital- und Analbereich oder unnötige Entkleidungen bei Routinevorgängen weder erforderlich noch gerechtfertigt. Die Regelungen wurden vor Jahrzehnten und unter anderen Gegebenheiten eingeführt. Sie bedürfen einer Reform.

 

Wie von den Abgeordneten des Deutschen Bundestages Dzienus, Dr. Gumnior, Lucks, Roth, Rüffer und Wagner im Rahmen einer persönlichen Erklärung zum WDModG vom 05.12.2025 kritisiert, ist die Genitaluntersuchung „medizinisch weitgehend wirkungslos“ und ihre „entwürdigende Wirkung hingegen offenkundig“.10

 

Meine Forderung:

- Änderung der Dienstvorschrift (insb. A1-831/0-4000 Nr. 2078-2084)

- Ersatzlose Streichung von Genital- und Analuntersuchungen

- Ersatz durch Anamnese

- Alle Untersuchungen (auch der Leiste und Lymphknoten) mindestens in Unterwäsche, besser in Sporthose

 

 

Quellen

1 § 17 Abs. 10 S. 2 WPflG i.V.m. den Dienstvorschriften zur Wehrmedizinischen Begutachtung A1-831/0-4000 S. 98. Nr. 7010.
2 Gründe zur Untersuchung gemäß „Wehrmedizinische Begutachtung“, 2024, A1-831/0-4000, S.31 Nr. 2079.

3 S3-Leitlinie, S. 26 Nr. 4.5: S3-Leitlinie Keimzelltumoren des Hodens

4 Deutsches Krebsforschungszentrum: „Hodenkrebs: Ist ein Screening sinnvoll?“ vom 17.7.2020: https://www.krebsinformationsdienst.de/aktuelles/detail/hodenkrebs-ist-ein-screening-sinnvoll

5 Zentrum für Krebsregisterdaten, S. 97 Abb. 3.23.2: RKI – Krebs in Deutschland – 2021–2023

6 Schnell-Inderst P, Laschkolnig A, Marckmann G, Antony D, Siebert U, Mühlberger N. Hodenkrebsscreening bei Männern ab 16 Jahren: IQWiG ThemenCheck Health Technology Assessment-Bericht zu medizinischen, ökonomischen, sozialen, ethischen, rechtlichen und organisatorischen Aspekten [Testicular Cancer Screening in Men Aged 16 Years and Older: IQWiG ThemenCheck Health Technology Assessment Report on Medical, Economic, Social, Ethical, Legal and Organisational Aspects]. Gesundheitswesen. 2023 Apr;85(4):234-241. German. doi: 10.1055/a-1658-0057. Epub 2021 Dec 6. PMID: 34872119; PMCID: PMC11248508., https://pmc.ncbi.nlm.nih.gov/articles/PMC11248508/#sec2 (S. 237).

 Wehrmedizinische Begutachtung, 2024,, A1-831/0-4000, S.17 Nr. 2004.

8 Deutscher Bundestag 16/11134 vom 01.12.2008, S. 6 Nr. 8: https://dserver.bundestag.de/btd/16/111/1611134.pdf

9 Wehrmedizinische Begutachtung, 2024, A1-831/0-4000, S.26 Nr. 2045.

10 Plenarprotokoll 21/48 vom 05.12.2025, Blatt 5711, S. 105: https://dserver.bundestag.de/btp/21/21048.pdf

 

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